1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen "Gemeinnütziger Frauenverein Innertkirchen" besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Innertkirchen.

 

Der Verein ist Mitglied und bildet eine Sektion des Dachverbandes Schweizerischer Geminnütziger Frauen.

Art. 2 Zweck

 

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen und Werken in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung.

 

Er verfolgt dieselbe Zielsetzung wie der SGF und unterstützt ihn in seinen Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 

Besoders verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Mitgieder werden im Alter von 75 Jahren Freimitglieder

 

Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Rechnungsjahres erfolgen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.

 

Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

3. Vereinsorgane

Allgemeines

Art. 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

 

Hauptversammlung

Art. 5 Ordentliche Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandlet vor allem die in Art.8 bezeichneten Geschäfte.

Die Einberufzng der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.

Anträge von Mitgliedern für die Hauptversammlung sind bis spätestens 20 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten.

 

Art. 6 Ausserordentliche Hauptversammlung

 

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fnftel aller Mitglieder oder die Revisionsstelle dies verlangen. Für die a.o. Hauptversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog.

 

Art. 7 Beschlussfassung

 

Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse it einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlen das Los. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst

 

Art. 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig.

a) Genehmigung von:

- Protokoll der letzten Hauptversammlung

- Jahresbericht der Präsidentin

- Jahresrechnung des Vereins

- Bericht der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstands

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Präsidentin und der Revisionsstelle

c) Festsetzung des Jahresbeitrages

d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte, die gesamthaft CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigen. In Not- und Ausnahmesituationen ( z.B. Lawinenkatastrophe, Bergsturz, Feuer, etc. ) hat der Vorstand Kompetenz, spontan über CHF 5'000.00 zu verfügen

e) Mutation

f) Annahme und Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Hauptversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern bis spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich unterbreitet worden ist.

 

In all diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.

 

Vorstand

Art. 9 Mitglieder, Ersatz

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin, die Sekretärin und die Kassierin. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d.h. die Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird angerechnet.

Rücktritte sind der Präsidentin mindestens drei Monate vor einer Hauptversammlung bekanntzugeben.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.

 

Art. 10 Entschädigung

 

Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt.

 

Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

Der Vorstand versammelt sich auf Eunladung seiner Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Präsdidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

 

Art. 12 Zeichnungsberechtigung

 

Die rechtverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kollektiv mit der Sekretärin oder mt der Kassierin. Für den Post- und Bankverkehr haben die Kassierin und die Präsidentin Einzelunterschiften.

 

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

a) Vetretung des Vereins nach aussen

b) Vorbereitung alles Geschfte, die der Hauptversammlung zu unterbreiten sind

c) Einberufung der Hauptversammlung und Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

d) Vollzug des Beschlüsse der Hauptversammung

e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung übertragen sind

f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung

g) Finanzkompetenz hat der Vorstand für Geschäfte bis zum Betrag der von der Hauptversammlung in Art. 8d festgelegten Summe

h) Einsetzen von Komissionen und / oder Arbeitsgruppen, an die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vorstandsitglieder sind, delegiert werden können

i) Ausschluss von Mitgliedern

 

Revisionstelle

Art. 14 Rechnungsrevisorinnen/ -revisoren

 

Die Hauptversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei Revisorinnen / Revisoren. Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Revisorinnen / Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Revisorinnen / Revisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

4. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 15 Finanzwesen

 

Die finanziellen Bedprfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten.

Das Vereinsvermöen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.

 

Art. 16 Haftung

 

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. ( Art. 75a ZGB )

 

Art. 17 Rechnungswesen

 

Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.

 

Art. 18 Rechnungsjahr

 

Das Rechnungsjahr beginnt am 1.April und endet am 31. März.

5. Statutenänderung

Art. 19 Voraussetzungen

 

Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Bei der EInberufung der Hauptversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen.

6. Auflösung und Liquidation

Art. 20 Auflösung

 

Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Vierteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Art. 21 Vermögensverwendung

 

Im Fall einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Das Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen

 

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 27.April 2012 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 17.April 2000.